德國大學(xué)入學(xué)德語考試框架條例

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Rahmenordnung über
    Deutsche Sprachprüfungen für das Studium
    an deutschen Hochschulen
    (RO-DT)
    Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
    vom 08.06.2004
    Beschluss der Kultusministerkonferenz
    vom 25.06.2004
    RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
    Inhalt
    § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
    § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
    § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
    § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
    § 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
    § 6 Anerkennung durch die Hochschulen
    § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
    § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
    § 9 Schlussbestimmungen
    Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen
    Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung
    § 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
    (1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
    deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die
    zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).
    (2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung
    oder Einschreibung zum Studium.
    (3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach
    Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit
    (§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden.
    (4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung
    fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in
    geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter
    sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband
    Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung.
    (5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend
    weiterführende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen.
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    RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
    § 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
    Die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (§ 7) vorliegt,
    entweder
    1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH (§ 3) oder
    2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF (§ 4) oder
    3. durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs (§ 5)
    nachgewiesen.
    § 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
    (1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet.
    Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
    und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterprüfungsordnung
    örtliche Prüfungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden.
    (2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit Teilprüfungen (Hörverstehen, Leseverstehen
    und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung. Das Prüfungszeugnis
    weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe)
    unter Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis
    dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
    (3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
    Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen
    und Studienabschlüssen.
    (4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die
    DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
    (5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
    Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf
    beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
    bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung
    oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt
    sind.
    (6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule über ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache
    oder eine entsprechende Einheit für Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich
    tätiger Sprachlehrkräfte für Prüfungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung für die ordnungsgemäße
    Abhaltung der Prüfungen verfügt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz
    in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgeführt. Die
    Registrierung ist bei Änderungen der Prüfungsordnung, ansonsten nach fünf Jahren zu erneuern.
    (7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Prüfungsverfahren
    und Prüfungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Prüfungshandbuchs, Organisation und
    Koordination zentraler Prüfungstermine und Prüfungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen.
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    RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
    (8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule
    oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz
    wird gemäß § 6 Abs. 1 der DSH-Musterprüfungsordnung von einem Angehörigen der
    deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausgeübt. Prüfungsordnungen für die Abhaltung
    der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend.
    (9) Für die Teilnahme an der DSH-Prüfung kann ein Prüfungsentgelt erhoben werden. Näheres
    bestimmen die lokalen Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung des Landesrechts.
    § 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
    (1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage
    2 enthaltenen Prüfungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im
    In- und Ausland abgenommen.
    (2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. ,
    deren Gründungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst
    (DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum,
    die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz
    (KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung
    e.V. vertreten.
    (3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft für Akademische
    Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF.
    (4) Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck,
    Mündlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Prüfungsergebnis weist das in jeder Teilprüfung
    erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe)
    aus. Das TestDaF-Prüfungszeugnis dokumentiert für jede Teilprüfung die den Niveaustufen TDN 3 bis
    TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Prüfungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden
    nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3“ ausgewiesen.
    (5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis
    der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
    allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
    (6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5
    in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem
    für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
    (7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
    Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
    Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung
    bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung
    an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
    (8) Für die Teilnahme am TestDaF wird ein Prüfungsentgelt erhoben.
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    RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
    § 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
    (1) Der Prüfungsteil „Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs wird durch die
    Rahmenordnung der KMK über die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert
    sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH.
    (2) Der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil „Deutsch“ gilt
    als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung
    zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
    § 6 Anerkennung durch die Hochschulen
    Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung bestandene DSH, ein nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
    abgelegter TestDaF und der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene
    Prüfungsteil „Deutsch“ werden, unter Berücksichtigung von Differenzierungen des Prüfungsergebnisses,
    von allen deutschen Hochschulen als Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit anerkannt.
    § 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
    (1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH, den TestDaF oder den Prüfungsteil
    „Deutsch“ im Rahmen der Feststellungsprüfung ist befreit, wer entweder eine der in Abs. 2 bezeichneten
    Prüfungen bereits bestanden hat oder durch die örtlichen Einschreibungs- oder Prüfungsordnungen
    von einem Nachweis freigestellt ist (Abs. 3).
    Befreiende Prüfungen gemäß Abs. 2 gelten als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 3
    Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2.
    (2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
    (a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
    (b) Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II) [Beschlüsse
    der KMK vom 16. März 1972 und vom 05. Oktober 1973 in jeweils geltender Fassung];
    (c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-
    Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-
    Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen
    wurde;
    (d) Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms“,
    die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen
    werden.
    (3) Die örtlichen Zulassungs- und Einschreibebestimmungen können bestimmte Gruppen von Bewerbern
    ganz oder teilweise vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreien oder für sie besondere
    Regelungen treffen, zum Beispiel aufgrund eines abgeschlossenen germanistischen Studiums
    oder für befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der
    Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die
    sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.
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    RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
    § 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
    (1) Änderungen der Anlage 1 (DSH) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
    Deutsch als Fremdsprache und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der
    HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK.
    (2) Änderungen der Anlage 2 (TestDaF) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft für
    Akademische Testentwicklung und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums
    der HRK und des Ausschusses für Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der
    KMK.
    § 9 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Rahmenordnung tritt drei Monate nach Beschlussfassung durch die HRK und die KMK in
    Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige „Rahmenordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den
    Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) der HRK in der Fassung des Beschlusses
    des 190. Plenums der HRK vom 21./22.02.2000 und die TestDaF-Prüfungsordnung vom 06.12.2001
    außer Kraft.
    (2) Die jeweils geltenden Fassungen der Rahmenordnung und der Anlagen werden von der HRK und
    der KMK bekannt gemacht.
    (3) Die Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
    und in Übereinstimmung mit Anlage 1 örtliche Prüfungsordnungen oder passen bestehende
    Prüfungsordnungen sowie Bestimmungen über die Zulassung und Einschreibung entsprechend
    an. Bis zum Inkrafttreten geänderter örtlicher Prüfungsordnungen gilt diese Rahmenordnung unmittelbar.
    (4) Wiederholungsprüfungen der DSH zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung abgelegt
    wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
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    DSH-Musterprüfungsordnung
    Anlage 1
    Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
    - Musterprüfungsordnung -
    Übersicht
    A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zweck der Prüfung
    § 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
    § 4 Gliederung der Prüfung
    § 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
    § 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
    § 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 8 Wiederholung der Prüfung
    § 9 Prüfungszeugnis
    B. Besondere Prüfungsbestimmungen
    § 10 Schriftliche Prüfung
    § 11 Mündliche Prüfung
    C. Schlussbestimmungen
    § 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
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    DSH-Musterprüfungsordnung
    A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
    Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der
    Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
    in den Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche
    Sprachkenntnisse nachweisen.
    Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche
    Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ (RO-DT) durch die „Deutsche Sprac hprüfung
    für den Hochschulzugang“ (DSH) erfolgen.
    (2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß
    § 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung
    oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene
    DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für
    die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
    Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3, Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen
    Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen
    (DSH-1) festgelegt werden.
    § 2 Zweck der Prüfung
    (1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen
    und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen.
    Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als
    DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten
    Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen
    sprachlichen Fähigkeiten.
    (2) Die Hochschulen können danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen
    festlegen.
    § 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
    (1) Die Zulassung zur DSH regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung richtet sich
    nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium.
    (2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe des Landesrechts erhoben
    werden.
    (3) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft,
    dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen
    ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen
    in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
    anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
    § 4 Gliederung der Prüfung
    (1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung
    findet vor der mündlichen Prüfung statt.
    (2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:
    1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,
    2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,
    3. Vorgabenorientierte Textproduktion.
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    DSH-Musterprüfungsordnung
    (3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer
    mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit
    andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche
    Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
    § 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
    (1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß
    § 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:
    - Mündliche Prüfung: 30 %
    - Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %)
    mit den Teilprüfungen
    - Hörverstehen: 20%,
    - Leseverstehen: 20%,
    - Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%,
    - Textproduktion: 20%,
    (2) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissenschaftssprachliche
    Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame
    Teilprüfung.
    (3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1
    insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.
    (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.
    (5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die
    mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.
    (6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden,
    wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis
    der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit
    62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen
    Prüfung befreit“ angegeben.
    (7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt:
    - als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57%
    der Anforderungen erfüllt wurden;
    - als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67%
    der Anforderungen erfüllt wurden;
    - als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82%
    der Anforderungen erfüllt wurden.
    § 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
    (1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/e für den Bereich Deutsch als Fremdsprache
    qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule oder des Studienkollegs als Prüfungsvorsitzende/
    r verant wortlich.
    (2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die
    sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als
    Fremdsprache zusammensetzen.
    (3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit ein/e
    Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereiches angehören, in dem die Aufnahme des Studiums
    beabsichtigt ist.
    § 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
    Die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß sowie die Bestimmungen zur
    Akteneinsicht und zum Widerspruchsverfahren sind auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen
    des Landesrechts zu regeln.
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    DSH-Musterprüfungsordnung
    § 8 Wiederholung der Prüfung
    (1) Die DSH kann wiederholt werden. Näheres regelt die örtliche Prüfungsordnung.
    § 9 Prüfungszeugnis
    (1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1
    in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus.
    (2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der Prüfungsvorsitzenden
    und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis
    enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrundeliegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen
    der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hoc hschulen
    entspricht.
    (3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt
    werden.
    B. Besondere Prüfungsbestimmungen
    § 10 Schriftliche Prüfung
    (1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
    1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
    (Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die
    Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
    2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
    (90 Minuten einschließlich Lesezeit),
    3. Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten).
    (2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung
    der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind
    nicht zugelassen.
    (3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
    (4) Aufgabenbereiche:
    1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
    Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem
    wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und
    damit zu arbeiten.
    a) Art und Umfang des Textes
    Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/
    Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf.
    nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts
    waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger
    als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
    b) Durchführung
    Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation
    des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben
    werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung
    durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation
    Vorlesung/ Übung angemessen Rechnung tragen.
    11
    DSH-Musterprüfungsordnung
    c) Aufgabenstellung
    Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere
    das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum
    Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben
    gestellt werden, z.B.
    - Beantwortung von Fragen,
    - Strukturskizze,
    - Resümee,
    - Darstellung des Gedankengangs.
    Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil
    der Aufgabenstellung.
    d) Bewertung
    Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten
    Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche
    Korrektheit.
    2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
    Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen
    und sich damit auseinander zu setzen.
    a) Art des Textes
    Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text
    vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand
    eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text
    können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden.
    Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben
    (mit Leerzeichen).
    b) Aufgabenstellung
    Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das
    Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen
    überprüft werden:
    - Beantwortung von Fragen,
    - Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
    - Darstellung der Gliederung des Textes,
    - Erläuterung von Textstellen,
    - Formulierung von Überschriften,
    - Zusammenfassung.
    12
    DSH-Musterprüfungsordnung
    Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden
    wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten
    des zugrundegelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch,
    lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen
    zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung,
    Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen.
    c) Bewertung
    Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben
    zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker
    zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher
    Richtigkeit zu bewerten.
    3. Vorgabenorientierte Textproduktion
    Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend
    zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.
    a) Aufgabenstellung
    Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils mindestens
    eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:
    - Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,
    - Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,
    - Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten,
    Zitate.
    Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung
    sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen
    gelöst werden können.
    b) Bewertung
    Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz)
    und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen
    Aspekte stärker zu berücksichtigen.
    § 11 Mündliche Prüfung
    Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten,
    Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren
    sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...)
    umzugehen.
    a) Aufgabenstellung und Durchführung
    Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.
    Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal
    5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten.
    Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht
    zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs
    soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden.
    13
    DSH-Musterprüfungsordnung
    b) Bewertung
    Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und
    Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und
    lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
    C. Schlussbestimmungen
    § 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
    (1) Diese Musterprüfungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch
    als Fremdsprache (FaDaF) vom 03.06.2004 und zustimmender Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz
    vom 08.06.2004 und der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 in Kraft.
    (2) Änderungen dieser Musterprüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
    Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 8, Abs. 1 der Rahmenordnung über Deutsche
    Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen.
    (Für die lokalen Prüfungsordnungen:)
    (3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die [Bezeichnung der bisher an der Hochschule/am Studienkolleg
    geltenden Ordnung über die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“
    (DSH) oder sonstiger vorher geltender Prüfungsordnung].
    (4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt
    wurden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
    Anhang: Muster DSH-Zeugnis®
    14
    Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
    [ Logo und Name Hochschule/Studienkolleg ]
    DSH-Zeugnis®
    Herr/Frau .............................................................................................
    geboren am ...................... in ............................................................
    hat die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt:
    Gesamtergebnis: DSH- ... [DSH-3/DSH-2/DSH-1]
    In den Teilprüfungen wurden erreicht:
    Schriftliche Prüfung:
    Hörverstehen: .... %
    Textproduktion: .... %
    Leseverstehen: .... %
    Wissenschaftssprachliche Strukturen: .... %
    Mündliche Prüfung: .... [% / - von mündlicher Prüfung befreit gem § 3 Abs. 4 -]
    Ein Gesamtergebnis DSH-2 weist die sprachliche Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
    allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen aus.
    Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die
    Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Ein Gesamtergebnis DSH-1 weist eine eingeschränkte sprachliche Studierfähigkeit
    aus. Nach Entscheidung der Hochschule ist damit die Zulassung oder Einschreibung für bestimmte Studiengänge
    oder Studienabschlüsse möglich.
    Beschreibung der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe Rückseite.
    Empfehlung zu weiteren Sprachkursen:
    [...]
    [Ort], den __________
    ___________________ __
    Unterschrift
    (Siegel) _______________________
    Unterschrift
    Der Prüfung lag die DSH- Prüfungsordnung der [Name der Institution] vom [Datum] zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht
    der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ vom 25.06.2004 und ist bei
    der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Registrierungs -Nummer). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte
    DSH-Prüfung wird gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt.
    15
    Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
    Mit der DSH- Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen,
    Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher
    Ausdruck) nachgewiesen.
    Im Gesamtergebnis sind schriftliche Prüfungsteile und mündliche Prüfung im Verhältmis 70:30 gewichtet.
    (1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:
    Gesamtergebnis Zulassung
    (gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für
    das Studium an deutschen Hochschulen vom 25.06.2004,
    § 3, Abs. 3 bis 5)
    DSH-3:
    Besonders hohe
    schriftliche und mündliche Fähigkeiten
    (Mindestens 82 % der Anforderungen sowohl in
    der schriftlichen Prüfung als auch der
    mündlichen Prüfung)
    DSH-2:
    Differenzierte
    schriftliche und mündliche Fähigkeiten
    (Mindestens 67 % der Anforderungen sowohl in
    der schriftlichen Prüfung als auch der
    mündlichen Prüfung)
    (Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2
    bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
    Studierfähigkeit für die Zulassung oder Einschreibung zu allen
    Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen
    (Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders
    hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über
    dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
    DSH-1:
    Grundlegende
    schriftliche und mündliche Fähigkeiten
    (Mindestens 57 % der Anforderungen sowohl in
    der schriftlichen Prüfung als auch der
    mündlichen Prüfung)
    (Abs. 5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke
    von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen
    festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder
    Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder
    Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an
    derselben Hochschule oder für die Zulassung oder
    Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere
    sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
    (2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen
    Gesamtergebnis Teilbereich
    DSH-3
    Besonders hohe Fähigkeit, ...
    DSH-2
    Differenzierte Fähigkeit, ...
    DSH-1
    Grundlegende Fähigkeit, ...
    Schriftlich
    Hörverstehen
    in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von
    Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber in schriftlicher
    Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen
    (Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen, ....).
    Leseverstehen
    studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten:
    Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang und
    Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung.
    und
    wissenschaftsprachliche
    Strukturen
    typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden:
    Satzbau, wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und Ausdrucksformen
    in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende Darstellung, argumentatative
    Darlegung, ... .
    Textproduktion
    studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln:
    Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung.
    Mündlich
    Mündliche Sprachfähigkeit
    studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln:
    - monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, ... );
    - in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausführen sowie sie zu
    rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um
    Klärung bitten, ...).
    03.04
    TestDaF-Prüfungsordnung
    Anlage 2
    TestDaF-Prüfungsordnung
    Inhalt
    § 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
    § 2 Zweck der Prüfung
    § 3 Durchführung
    § 4 Gliederung und Inhalte
    § 5 Prüfungsausschuss
    § 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses
    § 7 Wiederholung
    § 8 Hilfsmittel
    § 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 10 Zweitausfertigung von Zeugnissen
    § 11 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
    § 12 Inkrafttreten, Änderung
    Anhang 1: Ziele und Inhalte der Prüfung
    Anhang 2: Zeugnismuster
    § 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
    (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation
    nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen
    vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
    entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
    in den Hochschulgesetzen der Länder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
    nachweisen.
    Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 der Rahmenordnung
    über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen
    Hochschulen [RO-DT] durch den Test Deutsch als Fremdsprache –
    TestDaF – erfolgen.
    17
    TestDaF-Prüfungsordnung
    (2) Wenn alle Teilprüfungen mindestens mit der TestDaF-Niveaustufe 4
    (TDN 4) abgelegt worden sind, gilt dies gemäß § 4 Abs. 5 RO-DT als Nachweis
    der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung
    oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
    Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten
    Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen) besonders hohe Deutschkenntnisse
    nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder
    Einschreibung erforderlichen Niveau.
    Gemäß § 1, Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 4, Abs. 7 RO-DT können
    auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte Studienzwecke
    auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden.
    (3) Voraussetzung für die Zulassung zum TestDaF ist die Entrichtung eines
    Prüfungsentgelts. Die Höhe des Prüfungsentgelts wird vom TestDaF-Institut
    festgelegt.
    (4) Die Prüfungstermine und der verbindliche Anmeldezeitraum werden
    zentral festgesetzt und vom TestDaF-Institut sowie den lizenzierten Testzentren
    bekannt gemacht.
    (5) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung
    zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger
    körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder in einzelnen
    Teilprüfungen nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird in
    Absprache zwischen dem Testzentrum und dem TestDaF-Institut gestattet,
    die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige
    Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann
    die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
    § 2 Zweck der Prüfung
    Der TestDaF misst die vier Fertigkeiten Leseverstehen, Hörverstehen,
    Schriftlicher Ausdruck und Mündlicher Ausdruck. Folglich besteht die Prüfung
    aus vier Subtests. Die in den einzelnen Subtests erbrachten Leistungen
    werden jeweils einer von drei Niveaustufen zugeordnet, die mit
    TestDaF-Niveaustufe (TDN) 5, 4 und 3 bezeichnet sind. Auf dem TestDaFZeugnis
    werden die Prüfungsergebnisse nach Fertigkeiten getrennt ausgewiesen,
    um den Hochschulen ein differenziertes Leistungsprofil des Studienbewerbers
    zu vermitteln (vgl. die Detailbeschreibungen im Anhang 1
    und die Kann-Beschreibungen auf der Zeugnis-Rückseite).
    § 3 Durchführung
    Der TestDaF wird im In- und Ausland an lizenzierten Testzentren durchgeführt.
    Die Testzentren werden auf Vorschlag des TestDaF-Instituts vom Vorstand
    der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. lizenziert.
    Die Prüfung wird zentral vom TestDaF-Institut erstellt, korrigiert und bewertet.
    18
    TestDaF-Prüfungsordnung
    § 4 Gliederung und Inhalte
    Der TestDaF besteht aus vier Teilprüfungen (Subtests):
    1. Leseverstehen (LV)
    2. Hörverstehen (HV)
    3. Schriftlicher Ausdruck (SA)
    4. Mündlicher Ausdruck (MA).
    Alle Teilprüfungen sind obligatorisch und haben dieselbe Gewichtung. Sie
    sind an einem Prüfungstermin abzulegen.
    § 5 Prüfungsausschuss
    Im TestDaF-Institut wird ein ständiger Prüfungsausschuss eingerichtet.
    § 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses
    (1) Das Prüfungsergebnis ist die Feststellung der in den Teilprüfungen jeweils
    erreichten Niveaustufe.
    (2) Über die abgelegte Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt (vgl. Anlage 2).
    § 7 Wiederholung
    Der TestDaF kann beliebig oft wiederholt werden.
    § 8 Hilfsmittel
    Bei allen vier Teilprüfungen (vgl. § 4) sind keine Hilfsmittel zugelassen; alle
    Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsteilnehmern vom TestDaF-Institut
    über die Testzentren zur Verfügung gestellt. Näheres dazu regeln die Handreichungen
    für Testzentren und Prüfungsbeauftragte.
    § 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
    (1) Tritt ein zur Prüfung angemeldeter Kandidat / eine angemeldete Kandidatin
    vor Ablauf der vom TestDaF-Institut im Internet unter www.testdaf.de
    bekannt gegebenen Anmeldefrist von der Prüfung zurück, wird kein Prüfungsentgelt
    erhoben. Sofern eine Rücküberweisung des bereits bezahlten
    Prüfungsentgelts notwendig ist, kann das Testzentrum in diesem Fall eine
    Verwaltungspauschale von maximal 20 Prozent des Prüfungsentgelts erheben.
    Das Testzentrum ist verpflichtet, den Kandidaten / die Kandidatin
    rechtzeitig vor Ablauf der Anmeldefrist beim TestDaF-Institut abzumelden.
    (2) Erfolgt der Rücktritt eines Kandidaten / einer Kandidatin nach Ablauf der
    vom TestDaF-Institut bekannt gegebenen Anmeldefrist (Abs. 1) oder nimmt
    er oder sie aus anderen Gründen nicht an der Prüfung teil, wird das Prüfungsentgelt
    nicht erstattet.
    (3) Wird versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung
    oder durch Benutzung von Hilfsmitteln zu beeinflussen, wird der Kandidat /
    die Kandidatin von der Prüfung ausgeschlossen. Es wird kein Zeugnis ausgestellt,
    das Prüfungsentgelt wird nicht erstattet.
    19
    TestDaF-Prüfungsordnung
    (4) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, wird von der Fortsetzung
    der Prüfung ausgeschlossen. Es wird kein Zeugnis ausgestellt, das
    Prüfungsentgelt wird nicht erstattet.
    (5) Der Kandidat / die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen
    nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses schriftlich beantragen, dass die
    Entscheidungen nach § 9, Abs. 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft
    werden. Belastende Entscheidungen sind schriftlich mitzuteilen, zu begründen
    und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine persönliche
    Einsicht in die Prüfungsunterlagen wird Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen
    nicht gewährt.
    § 10 Zweitausfertigung von Zeugnissen
    Zweitausfertigungen von Zeugnissen werden nur gegen ein vom TestDaFInstitut
    festgelegtes Entgelt ausgestellt.
    § 11 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
    Prüfungsunterlagen werden vom TestDaF-Institut ab dem Prüfungstermin
    zwei Jahre lang archiviert.
    § 12 Inkrafttreten, Änderung
    (1) Die Prüfungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes der Gesellschaft
    für Akademische Testentwicklung e.V., Bonn vom 03.06.2004 und
    zustimmender Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004
    und der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 in Kraft.
    (2) Änderungen dieser Prüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes
    der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V. gemäß § 8,
    Abs. 2 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium
    an deutschen Hochschulen.
    20
    TestDaF-Prüfungsordnung
    Anhang 1
    Ziele und Inhalte der Prüfung
    Leseverstehen
    (1) Ziel der Teilprüfung: Der Kandidat soll zeigen, dass er geschriebene Texte,
    die im hochschulbezogenen Kontext relevant sind, angemessen rezipieren
    kann.
    (2) Dauer der Teilprüfung: 60 Minuten.
    (3) Gliederung der Teilprüfung: Es werden drei Texte unterschiedlichen
    Schwierigkeitsgrades gelesen. Die Texte setzen keine Fachkenntnisse voraus.
    a) Leseverstehen 1
    Der erste Text besteht aus 8 Kurztexten, er umfasst insgesamt 300-450
    Wörter. Die Aufgabenstellung verlangt eine Zuordnung.
    b) Leseverstehen 2
    Der zweite Text ist ein Bericht, in dem ein wissenschaftliches Thema von
    Fachleuten an ein nicht-wissenschaftliches Lesepublikum vermittelt wird; er
    umfasst 450-550 Wörter. Die Aufgabenstellung verlangt die Beantwortung
    von dreigliedrigen Mehrfachwahlaufgaben (multiple choice).
    c) Leseverstehen 3
    Der dritte Text stammt aus dem Kommunikationsbereich Wissenschaft und
    dient der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte (z.B. aus einer wissenschaftlichen
    Zeitschrift oder einem Fachbuch), er umfasst 550-600 Wörter. Die
    Aufgabenstellung verlangt die Beurteilung von Aussagen zum Text nach
    ja/nein/Text sagt dazu nichts.
    (4) Bewertung: Die erreichte Punktzahl der Kandidaten wird einer von drei
    Leistungsstufen zugeordnet.
    Hörverstehen
    (1) Ziel der Teilprüfung: Der Kandidat soll zeigen, dass er gesprochene Texte,
    die im hochschulbezogenen Kontext relevant sind, angemessen rezipieren
    kann.
    (2) Dauer der Teilprüfung: ca. 40 Minuten.
    (3) Gliederung der Teilprüfung: Es werden drei Texte unterschiedlichen
    Schwierigkeitsgrades gehört. Die Texte setzen keine Fachkenntnisse voraus.
    a) Hörverstehen 1
    Der erste Text ist ein Dialog, er umfasst 250-400 Wörter. Der Text wird einmal
    gehört. Die Aufgabenstellung verlangt ein durch Vorgaben gesteuertes
    Notieren von Stichwörtern.
    21
    TestDaF-Prüfungsordnung
    b) Hörverstehen 2
    Der zweite Text ist ein Interview, an dem mehrere Sprecher teilnehmen. Der
    Text umfasst 450-600 Wörter, er wird einmal gehört. Die Aufgabenstellung
    verlangt die Beurteilung von Aussagen zum Text nach richtig/falsch.
    c) Hörverstehen 3
    Der dritte Text ist monologisch oder ein Interview mit längeren monologischen
    Passagen, er umfasst 450-600 Wörter. Der Text wird zweimal gehört.
    Die Aufgabenstellung verlangt ein durch Vorgaben gesteuertes Notieren von
    Kurzantworten und Stichwörtern.
    (4) Bewertung: Die erreichte Punktzahl der Kandidaten wird einer von drei
    Leistungsstufen zugeordnet.
    Schriftlicher Ausdruck
    (1) Ziel der Teilprüfung: Der Kandidat soll zeigen, dass er Schreibhandlungen,
    die im hochschulbezogenen Kontext relevant sind, angemessen ausführen
    kann.
    (2) Dauer der Teilprüfung: 60 Minuten.
    (3) Gliederung der Teilprüfung: Der Kandidat soll zu einem bestimmten
    Thema einen Text schreiben. Dazu erhält er eine Grafik mit Informationen zu
    dem Thema und Aussagen/Fragen zu Aspekten des Themas. Die Aufgabenstellung
    verlangt die Beschreibung der Grafik und eine begründete Stellungnahme
    der zur Diskussion gestellten Aussagen/Fragen.
    (4) Bewertung: Die Bewertung des Schriftlichen Ausdrucks wird nach den
    Kriterien Gesamteindruck, Behandlung der Aufgabe, sprachliche Realisierung
    vorgenommen.
    Mündlicher Ausdruck
    (1) Ziel der Teilprüfung: Der Kandidat soll zeigen, dass er Sprechhandlungen,
    die im hochschulbezogenen Kontext relevant sind, angemessen ausführen
    kann.
    (2) Dauer der Teilprüfung: ca. 30 Minuten
    (3) Format der Teilprüfung: Beim Mündlichen Ausdruck handelt es sich um
    ein kassettengesteuertes Format. Die Situationsbeschreibungen der Aufgaben
    liegen dem Kandidaten gedruckt vor, gleichzeitig hört er sie vom Band.
    Seine Antworten werden auf einer zweiten Kassette aufgenommen.
    (4) Gliederung der Teilprüfung: Der Mündliche Ausdruck umfasst vier Teile
    mit 10 Aufgaben, die Aufgaben sind innerhalb der Teilbereiche nach Schwierigkeiten
    gestuft.
    a) Teil 1
    Der erste Teil ist ein kurzes Telefonat. Die Aufgabenstellung verlangt, dass
    der Kandidat Auskunft über seine Person gibt und den Grund des Anrufs
    vorträgt.
    22
    TestDaF-Prüfungsordnung
    b) Teil 2
    Teil 2 besteht aus 4 Aufgaben zu Situationen im universitären Alltag. Die
    Aufgabenstellung verlangt, Informationen zu geben/einzuholen, eine Bitte
    vorzutragen, ein Anliegen durchzusetzen.
    c) Teil 3
    Teil 3 besteht aus 2 Aufgaben mit grafischen Vorlagen. Die Aufgabenstellung
    verlangt jeweils die Beschreibung der Grafiken.
    d) Teil 4
    Teil 4 besteht aus drei Aufgaben, in denen ein Sachverhalt zur Diskussion
    gestellt wird. Die Aufgabenstellung verlangt jeweils eine begründete Stellungnahme.
    (4) Bewertung: Die Bewertung des Mündlichen Ausdrucks wird nach den Kriterien
    Gesamteindruck, Behandlung der Aufgabe, Sprachliche Realisierung
    vorgenommen.
    23
    TestDaF-Prüfungsordnung
    Anhang 2: Muster des Zeugnisses / Vorderseite:
    Zeugnis
    Herr/Frau
    geb. am
    hat den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
    am
    im Testzentrum
    mit folgenden Ergebnissen abgelegt
    Leseverstehen TDN
    Hörverstehen TDN
    Schriftlicher Ausdruck TDN
    Mündlicher Ausdruck TDN
    Hagen, den
    Leiter des TestDaF-Instituts
    _________________
    Zeugnisnummer
    Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft für Akademische Testentwicklung e.V.
    Gründungsmitglieder: Hochschulrektorenkonferenz, Bonn Deutscher Akademischer Austauschdienst
    e.V., Bonn Goethe-Institut e.V., München FernUniversität in Hagen Ruhr-Universität Bochum 
    Universität Leipzig Fachverband Deutsch als Fremdsprache
    Das TestDaF-Institut ist ein An-Institut an der FernUniversität in Hagen und an der Ruhr-Universität
    Bochum
    24
    TestDaF-Prüfungsordnung
    Muster des Zeugnisses / Rückseite:
    Mit der Prüfung hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer nachgewiesen, dass sie / er über
    folgende Fähigkeiten in Deutsch als Fremdsprache auf der von ihm erreichten Stufe verfügt:
    Leseverstehen TestDaF-Niveaustufe 5 (TDN 5)
    Kann geschriebene Texte aus dem studienbezogenen Alltag sowie Texte zu fächerübergreifenden wissenschaftlichen
    Themen, die sprachlich und inhaltlich komplex strukturiert sind, in ihrem Gesamtzusammenhang
    und ihren Einzelheiten verstehen und diesen Texten auch implizite Informationen entnehmen.
    TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4)
    Kann geschriebene Texte aus dem studienbezogenen Alltag sowie Texte zu fächerübergreifenden wissenschaftlichen
    Themen, deren Struktur sich an der Allgemeinsprache orientiert, in ihrem Gesamtzusammenhang
    und in ihren Einzelheiten verstehen.
    TestDaF-Niveaustufe 3 (TDN 3)
    Kann geschriebene Texte aus dem studienbezogenen Alltag in ihrem Gesamtzusammenhang und in wesentlichen
    Einzelheiten verstehen; kann Texte zu fächerübergreifenden wissenschaftlichen Themen in Teilen
    verstehen.
    Hörverstehen TestDaF-Niveaustufe 5 (TDN 5)
    Kann gesprochene Texte aus dem studienbezogenen Alltag sowie Texte zu fächerübergreifenden wissenschaftlichen
    Themen, die sprachlich und inhaltlich komplex strukturiert sind, in ihrem Gesamtzusammenhang
    und ihren Einzelheiten verstehen.
    TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4)
    Kann gesprochene Texte aus dem studienbezogenen Alltag sowie Texte zu fächerübergreifenden wissenschaftlichen
    Themen, deren Struktur sich an der Allgemeinsprache orientiert, in ihren wesentlichen Aussagen
    verstehen.
    TestDaF-Niveaustufe 3 (TDN 3)
    Kann gesprochene Texte aus dem studienbezogenen Alltag in ihrem Gesamtzusammenhang und in wesentlichen
    Einzelheiten verstehen; kann Texte zu fächerübergreifenden wissenschaftlichen Themen in Teilen
    verstehen.
    Schriftlicher
    Ausdruck
    TestDaF-Niveaustufe 5 (TDN 5)
    Kann sich in studienbezogenen Alltagssituationen (u.a. Bericht für Stipendiengeber) sowie im fächerübergreifenden
    wissenschaftlichen Kontext (u.a. Protokolle, Thesenpapiere) zusammenhängend und strukturiert sowie
    sprachlich angemessen und differenziert äußern.
    TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4)
    Kann sich in studienbezogenen Alltagssituationen (u.a. Bericht für Stipendiengeber) sowie im fächerübergreifenden
    wissenschaftlichen Kontext (u.a. Protokolle, Thesenpapiere) weitgehend zusammenhängend und strukturiert
    sowie weitgehend angemessen äußern; sprachliche Mängel beeinträchtigen das Textverständnis nicht.
    TestDaF-Niveaustufe 3 (TDN 3)
    Kann sich in studienbezogenen Alltagssituationen (u.a. Bericht für Stipendiengeber) weitgehend verständlich und
    zusammenhängend schriftlich äußern; kann sich im fächerübergreifenden wissenschaftlichen Kontext (u.a.
    Protokolle, Thesenpapiere) vereinfacht äußern, sprachliche und strukturelle Mängel können das Textverständnis
    beeinträchtigen.
    Mündlicher
    Ausdruck
    TestDaF-Niveaustufe 5 (TDN 5)
    Kann sich in studienbezogenen Alltagssituationen (u.a. Immatrikulation, Anmeldung zur Lehrveranstaltung)
    sowie im fächerübergreifenden wissenschaftlichen Kontext (u.a. gesellschaftspolitische Diskussionen) situationsangemessen
    sowie klar und differenziert mündlich äußern.
    TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4)
    Kann sich in studienbezogenen Alltagssituationen (u.a. Immatrikulation, Anmeldung zur Lehrveranstaltung)
    sowie im fächerübergreifenden wissenschaftlichen Kontext (u.a. gesellschaftspolitische Diskussionen) weitgehend
    situationsangemessen mündlich äußern, sprachliche Mängel beeinträchtigen die Kommunikation nicht.
    TestDaF-Niveaustufe 3 (TDN 3)
    Kann sich in studienbezogenen Alltagssituationen (u.a. Immatrikulation, Anmeldung zur Lehrveranstaltung)
    mündlich äußern, auch wenn das Verstehen durch sprachliche Mängel zum Teil verzögert wird; kann im
    fächerübergreifenden wissenschaftlichen Kontext (u.a. gesellschaftspolitische Diskussionen) die kommunikative
    Absicht in Ansätzen realisieren.
    Die Abnahme des Tests erfolgte aufgrund der TestDaF-Prüfungsordnung vom 03.06.2004
    Auszug aus der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen vom
    25.06.2004, § 4, Abs. 5, 6 und 7:
    (5) Ein in allen Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nachweis der sprachlichen
    Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen.
    (6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Prüfung (TDN 5 in allen Teilprüfungen)
    besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung
    erforderlichen Niveau.
    (7) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Abs. 5 abweichende
    geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende
    Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die
    Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.